Infolgedessen sei es rechtswidrig, das erneute Gesuch um elektronische Überwachung nur deshalb nicht zu behandeln, weil es angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aussichtslos erscheine. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, infolge der im Gesuchszeitpunkt (8. Juli 2019) unmittelbar bevorstehenden Geburt seines Sohnes (welcher inzwischen zur Welt gekommen sei) und weil er über eine neue Arbeitsstelle verfüge, seien die Voraussetzungen für die Vollzugsform des Electronic Monitorings erfüllt gewesen und auch weiterhin erfüllt.