5 wegen Verstosses gegen höherrangiges Recht nicht hätte angewendet werden dürfen. Im Übrigen überzeuge die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, wonach betreffend die Zulässigkeit der elektronischen Überwachung bei teilbedingten Freiheitsstrafen auf die Strafe «ab initio» abzustellen sei. Es sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, die elektronische Überwachung nur für teilbedingte Strafen mit der absoluten Mindestdauer zuzulassen. Ferner dürfe und müsse das Bundesgericht Gelegenheit haben, seine Praxis immer wieder zu überprüfen.