SR 311) gerichtet habe, sondern nach der Verordnung des Kantons Bern über den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form von Electronic Monitoring (EM-Verordnung; BSG 341.12) und der damals üblichen Praxis. Indem die Vorinstanz eine nach altem Recht ausgefällte Strafe nach heutigem Recht vollziehe, obgleich das damalige Recht das mildere gewesen und die Strafe mit Blick auf das damals geltende Vollzugsrecht zugemessen worden sei, verletze sie Art. 2 Abs. 2 StGB; die EM- Verordnung sei für die bernischen Behörden verbindlich gewesen, auch wenn sie