Indem die Vorinstanz das erneute Gesuch um elektronische Überwachung vom 8. Juli 2019 nicht geprüft habe, habe sie das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die zu vollziehende Freiheitsstrafe sei am 4. Dezember 2015 und damit zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden, als sich die Gewährung der elektronischen Überwachung nicht nach Art. 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) gerichtet habe, sondern nach der Verordnung des Kantons Bern über den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form von Electronic Monitoring (EM-Verordnung; BSG 341.12) und der damals üblichen Praxis.