Zur Begründung führt er aus, es bestehe von Verfassungs wegen ein Anspruch sowohl auf jederzeitige Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer freiheitsbeschränkenden Massnahme (und zwar insbesondere dann, wenn deren Vollzug erst noch bevorstehe), als auch auf Abweichen vom Normalvollzug, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine mildere Vollzugsform erfüllt seien. Indem die Vorinstanz das erneute Gesuch um elektronische Überwachung vom 8. Juli 2019 nicht geprüft habe, habe sie das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt.