21. Im Hauptantrag beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der POM vom 28. Oktober 2019 und die Bewilligung des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung. Zur Begründung führt er aus, es bestehe von Verfassungs wegen ein Anspruch sowohl auf jederzeitige Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer freiheitsbeschränkenden Massnahme (und zwar insbesondere dann, wenn deren Vollzug erst noch bevorstehe), als auch auf Abweichen vom Normalvollzug, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine mildere Vollzugsform erfüllt seien.