2. Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Elektronischen Überwachung i.S.v. Art. 79b StGB zu bewilligen, eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Halbgefangenschaft i.S.v. Art. 77b StGB zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 17. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts am 5. Dezember 2019 ein Beschwerdeverfahren (pag. 41). Die POM beantragte am 11. Dezember 2019 (pag. 47 f.) und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 24. Dezember 2019 (pag. 55 ff.) die kostenpflichtige Abweisung der Be-