2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, das Gesuch des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Vollzugsform der Elektronischen Überwachung i.S.v. Art. 79b StGB zu behandeln. 3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Elektronischen Überwachung zu bewilligen. 4. Subeventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Halbgefangenschaft i.S.v. Art. 77b StGB zu bewilligen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.