11. Am 28. Juni 2019 informierten die BVD Rechtsanwalt B.________, über den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung sei bereits am 20. März 2019 rechtskräftig entschieden worden, weshalb auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingegangen und auch keine Verfügung erlassen werde; dies sei ihm bereits mit Schreiben vom 25. April 2019 ausführlich erklärt worden. Hingegen zeige das Verhalten des Beschwerdeführers (ausbleibende Information und Meldung bei der Vollzugsbehörde), dass er einer erleichterten Vollzugsform nicht gewachsen sei. Der Vollzug in Form von Halbgefangenschaft falle daher weg (amtliche Akten BVD pag. 155).