10. Gleichentags (26. Juni 2019) teilte Rechtsanwalt B.________ den BVD mit, er habe seit seinem Schreiben vom 24. April 2019 und der Antwort der BVD vom 25. April 2019 keine weitere Korrespondenz erhalten. Er gehe deshalb davon aus, die BVD warte den Ausgang des hängigen Strafverfahrens ab, was er nicht für sachgerecht erachte. Er beantrage für den Beschwerdeführer erneut die Vollzugsform der elektronischen Überwachung und forderte eine anfechtbare Verfügung (amtliche Akten BVD pag. 154).