Daraufhin stellten die BVD dem Beschwerdeführer das Schreiben am 31. Mai 2019 an die neue Wohnadresse zu und setzten den Termin für den Strafantritt neu auf den 19. Juni 2019 fest (amtliche Akten BVD pag. 151). Weil der Beschwerdeführer auf das Schreiben nicht reagierte und sich dem Strafantritt am 19. Juni 2019 entzog, kündigten ihm die BVD am 26. Juni 2019 den Widerruf des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft an und gewährten ihm, sich innert sieben Tagen schriftlich dazu zu äussern (amtliche Akten BVD pag. 152).