Sollte sich der Beschwerdeführer nicht ausnahmslos an die Vorgaben und Bedingungen der Vollzugsbehörde halten, werde die Halbgefangenschaft widerrufen und die Strafe sei im Normalvollzug zu verbüssen. Im Weiteren setzten die BVD das Datum des Strafantritts auf den 12. Juni 2019 fest und teilten dem Beschwerdeführer die weiteren Bedingungen der Vollzugsform der Halbgefangenschaft mit (amtliche Akten BVD pag. 147). Das Schreiben wurde den BVD am 31. Mai 2019 mit dem Vermerk «Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen» retourniert (amtliche Akten BVD pag.