9. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilten die BVD dem Beschwerdeführer (ohne Kopie an Rechtsanwalt B.________) mit, er habe sich nicht wie vorgegeben mit ihnen in Verbindung gesetzt, um den Strafantritt zu vereinbaren. Sie würden dem Beschwerdeführer jedoch eine letzte Chance bieten, die Strafe in der Form der Halbgefangenschaft zu vollziehen. Sollte sich der Beschwerdeführer nicht ausnahmslos an die Vorgaben und Bedingungen der Vollzugsbehörde halten, werde die Halbgefangenschaft widerrufen und die Strafe sei im Normalvollzug zu verbüssen.