Zudem könne die Halbgefangenschaft nicht organisiert und durchgeführt werden, sollte der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart das Strafantrittsdatum mit ihnen absprechen und ihnen zu gegebener Zeit die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsplan) zustellen. In diesem Fall müsste die Halbgefangenschaft widerrufen werden und die Strafe wäre im Normalvollzug zu verbüssen (amtliche Akten BVD pag. 142).