2 ren für den Beschwerdeführer von Vorteil sei, die Strafe so bald wie möglich anzutreten, so dass er wenigstens einen Teil der Strafe in Halbgefangenschaft vollziehen könne. Zudem könne die Halbgefangenschaft nicht organisiert und durchgeführt werden, sollte der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart das Strafantrittsdatum mit ihnen absprechen und ihnen zu gegebener Zeit die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsplan) zustellen.