8. Am 25. April 2019 teilten die BVD Rechtsanwalt B.________ mit, über die Vollzugsform der elektronischen Überwachung sei mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 20. März 2018 rechtskräftig entschieden worden, weshalb eine erneute Beurteilung ausser Betracht falle. Weil es nichts Neues zu entscheiden gebe, werde auch keine weitere Verfügung erlassen. Gleichzeitig wiesen die BVD daraufhin, dass es aufgrund der zu erwartenden Verurteilung in einem hängigen Strafverfah-