2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde (amtliche Akten BVD pag. 84). Gleichzeitig stellte er bei den BVD ein Gesuch um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung (amtliche Akten BVD pag. 77). 3. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 stellte die POM die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29. Dezembers 2017 fest (amtliche Akten POM pag. 9 f) und sistierte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 das Verfahren bis auf weiteres (amtliche Akten BVD pag. 85).