2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen. 3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von CHF 2‘000.00 trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).