__ geltend gemachte Gesamtaufwand von 5 Stunden und 45 Minuten wird als angemessen erachtet (pag. 82 f.). Das amtliche Honorar wird entsprechend der Kostennote auf CHF 1‘245.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.