Es darf Mittellosigkeit angenommen werden. Des Weiteren ist die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtlos zu betrachten, weil sich während der vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Veränderungen (auch materieller Art) ergeben haben. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt. Auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands erscheint unter den gegebenen Umständen als geboten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ ist gutzuheissen.