11. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.__