9. Insgesamt ist nun vertieft und unter Beachtung des verwaltungsrechtlichen Instanzenzugs zu prüfen, ob die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers tatsächlich aufzuheben ist und wenn ja, ob der Antrag auf Prüfung einer Verwahrung zu stellen ist. Die hierfür zuständige Behörde sind die BVD. Sollten während allfälligen Rechtsmittelverfahren neuerliche relevante Veränderungen eintreten, haben die Verwaltungsbehörden untereinander deutlich zu kommunizieren. Ferner bleibt – auch wenn nicht Streitgegenstand – zuhanden des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seine Haft nicht illegal ist.