9 Abs. 4 StGB Antrag zu stellen, die Verwahrung nach Art. 64 StGB zu prüfen (pag. 62 Akten Obergericht). Die beschwerdeführerische Behauptung, dass «direkt» Art. 62c Abs. 4 StGB anzuwenden und die Sache sofort an das Gericht zu überweisen wäre, entbehrt mithin der Grundlage. Auch die KoFako hielt wie gesehen fest, dass empfohlen werde, die Massnahme nun (zuerst) aufzuheben und (sodann) dem Gericht Antrag auf Prüfung der Verwahrung zu stellen.