Entgegen seinen Vorbringen ist Art. 62d StGB stets bei der Prüfung der Entlassung oder der Aufhebung der Massnahme anzuwenden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Art. 62c Abs. 1 StGB (siehe die Literaturzitate bei E. 8.2). Da der Beschwerdeführer eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, ist vor der Aufhebung der Massnahme die KoFako anzuhören (Art. 62d Abs. 2 StGB). Dieser Prozess ist im Gange. Die Ko- Fako erliess nach ihrer Sitzung am 23. Januar 2019 das (noch unbegründete) Dispositiv der Beurteilung.