Es liegt mithin eine Konstellation vor, wo die Sache nicht entscheidreif ist, weil weitere Beweismassnahmen durchzuführen sind, die besser von der sachnäheren verfügenden Behörde getätigt werden können. Vor diesem Hintergrund gilt es für die BVD, die Aussichtslosigkeit der Massnahme endgültig abzuklären. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Art. 62d Abs. 2 StGB komme nur zum Zug, wenn die Behörde noch nicht sicher sei und prüfen wolle, ob die Massnahme als aussichtslos erscheine, zielt ins Leere. Entgegen seinen Vorbringen ist Art.