Sie wies die Sache richtigerweise an die BVD zurück. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die POM nicht «anerkannt», dass die «Konditionen einer zwingenden Aufhebung der Massnahme klar gegeben» sind. Die POM hat hingegen korrekterweise festgehalten, dass sich unbestrittenermassen während der Dauer des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens relevante Veränderungen der Sachlage ergeben haben. Es liegt mithin eine Konstellation vor, wo die Sache nicht entscheidreif ist, weil weitere Beweismassnahmen durchzuführen sind, die besser von der sachnäheren verfügenden Behörde getätigt werden können.