Genau dies ist nun zu tun. Entsprechend ist die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) beizuziehen und sind die anderen gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten, bevor die BVD einen Entscheid im Sinne von Art. 62d StGB fällen können. Mit Blick auf ihre Stellung im Instanzenzug hat diesen Entscheid sicherlich nicht die verwaltungsexterne Justizbehörde, also die Strafkammer, zu fällen. Im Lichte der oben in Erwägung 8.1 stehenden Ausführungen von MÜLLER zu Art. 72. Abs. 1 VRPG kommt hierfür (trotz grundsätzlichen Devolutiveffekts) auch nicht die POM infrage. Sie wies die Sache richtigerweise an die BVD zurück.