Es ergibt sich jedoch aus keinem aktenkundigen Dokument, dass sich die BVD bezüglich der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme bereits festgelegt hätten. Schon gar nicht ersichtlich ist dies aus der Verfügung der BVD vom 13. Dezember 2018, welche diese nach dem Standortgespräch vom 22. November 2018 erliessen (pag. 63 Akten Obergericht). Der Beschwerdeführer lässt den Inhalt der fraglichen Erwägung unpräzis wiedergeben. Festgehalten ist einzig, es werde nun seitens der BVD das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung der Massnahme aufgenommen. Genau dies ist nun zu tun.