Ihnen ist nur Weniges beizufügen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist behördenseitig nicht bereits erwiesen, dass die stationäre therapeutische Massnahme aussichtslos wäre. Diese Fehleinschätzung bildet indes den Ausgangspunkt für die an der Sache vorbeigehende Argumentationskette des Beschwerdeführers. Nur deswegen kommt er direkt auf Art. 62c Abs. 4 StGB zu sprechen und negiert ein Ermessen der Fachbehörde(n). Es ergibt sich jedoch aus keinem aktenkundigen Dokument, dass sich die BVD bezüglich der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme bereits festgelegt hätten.