8 der Aufhebung der Massnahme, sondern um die Aufhebung der Massnahme. Die KoFaKo könne «auch nicht mehr als die Aussichtslosigkeit feststellen, was sie auch getan hat (siehe Anhang)» (vgl. pag. 55 f. Akten Obergericht). 8.7 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der POM einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft andererseits verwiesen werden (vorne E. 8.4 f.). Ihnen ist nur Weniges beizufügen: