62c Abs. 4 StGB. In diesem Fall könne die KoFaKo keine Stellungnahme abgeben und die zuständige Behörde sei nicht kompetent, um einen Entscheid zu fällen, sondern müsse die Akten dem Gericht zustellen mit dem Antrag auf Prüfung der Verwahrung, wenn die Bedingungen gegeben seien. Für die Begutachtung sei das Gericht verantwortlich. Dasselbe habe die KoFako in der Sitzung vom 23. Januar 2019 festgestellt. Die Lehre komme zu keinem anderen Ergebnis, denn es handle sich nicht mehr um eine Prüfung