Hier müsse dies nicht mehr geprüft werden. Die JVA Solothurn und die BVD hätten im Rahmen des Standortgesprächs vom 22. November 2018 festgestellt, dass die Massnahme aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer habe an diesem Gespräch teilgenommen (vgl. Auszug der Verfügung des AJV vom 13. Dezember 2018 betreffend Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf). Wenn erwiesen sei, dass die Massnahme aussichtslos sei, und der Verurteilte eine Tat nach Art. 64 Abs 1 StGB begangen habe, komme nicht Art. 62d StGB zur Anwendung, sondern höchstens Art. 62c Abs. 4 StGB.