In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, eine angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen sei nur möglich, wenn die obere Behörde nicht in der Lage sei, einen Entscheid zu treffen. Hier sei das aber der Fall. Die BVD sei bereits der Meinung gewesen, die Durchführung der Massnahme sei aussichtslos. Also müsse die Massnahme nach Art. 62c StGB aufgehoben werden. Art. 62d Abs 2 StGB könne nur angewendet werden, wenn die Behörde noch nicht sicher sei, ob die Massnahme aussichtslos sei. Hier müsse dies nicht mehr geprüft werden.