Es sei zudem klar, dass sich der Beschwerdeführer nicht illegal in Haft befinde, da die stationäre Massnahme mit Urteil vom 7. Juni 2017 erstmals rechtskräftig angeordnet worden sei, womit die Fünfjahresfrist erst am 6. Juni 2022 ende (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 268 vom 12. September 2018, BK 19 30 vom 7. März 2019 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4). 8.6 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, eine angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen sei nur möglich, wenn die obere Behörde nicht in der Lage sei, einen Entscheid zu treffen.