28 f. Akten Obergericht). 8.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, es sei der POM erlaubt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei Art. 62d StGB in jedem Fall bei der Prüfung der Entlassung oder der Aufhebung der Massnahme anzuwenden, insbesondere auch bei Art. 62c Abs. 1 StGB (JO- SITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., Ziff. 1.5, S. 275). Da der Beschwerdeführer eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen habe, sei vor der Aufhebung der Massnahme die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) anzuhören (Art.