Auch die Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis habe die Situation nicht «endgültig geklärt». Diese Verlegung nach der Zurverfügungstellung durch die Vollzugseinrichtung entspreche dem vorgesehenen Ablauf, was dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der POM betreffend seine Beschwerde gegen die Verlegung mitgeteilt worden sei. Einzig aufgrund der Zurverfügungstellung könne weder darauf geschlossen werden, dass es «keine geeignete Einrichtung gibt, die den Beschwerdeführer aufnimmt», noch dass die Massnahme «definitiv zum Scheitern verurteilt ist» (pag. 28 f. Akten Obergericht).