7 9. Januar 2019 E. 2c). Damit erübrigten sich Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Massnahme ohne Abklärungen zufolge Aussichtslosigkeit aufzuheben sei. Es liege an den BVD als Vollzugsbehörde und erste Instanz, dies gemäss den gesetzlichen Vorgaben abzuklären. Auch die Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis habe die Situation nicht «endgültig geklärt».