Das ist in diesem Fall unbestritten. Es ist jetzt auch klar, dass keine geeignete Einrichtung existiert, denn ein Regionalgefängnis ist keine geeignete Anstalt, so wie das Gefängnis Bostadel auch keine war (pag. 2 ff. Akten Obergericht). 8.4 Die POM vertritt die Auffassung, die Strafkammer habe einzig zu beurteilen, ob die POM die Verfügung der BVD zu Recht aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen habe. Die POM habe nicht «anerkannt», dass die «Konditionen einer zwingenden Aufhebung der Massnahme klar gegeben» seien. Ebenfalls sei nicht «unbestritten», dass die Massnahme aussichtslos sei.