Der Gesetzestext ist somit so abgefasst: „die zuständige Behörde prüft ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist" Art 62c StGB sieht im Gegenteil vor, „dass die Massnahme aufgehoben wird wenn die Bedingungen a, b, c, d, gegeben sind". Es ist also klar dass nach Art. 62d StGB die Behörde entscheidet, ob die Massnahme aufzuheben ist. Nach Art. 62c StGB hingegen muss die Behörde zwingend die Massnahme aufheben sobald diese aussichtslos ist. Das ist in diesem Fall unbestritten.