StGB und nicht bei einer zwingender Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c StGB […]. Indem der angefochtene Entscheid behauptet, dass Art. 62d StGB stets zu beachten ist, namentlich auch, wenn die Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 62c Abs 1 StGB aufgehoben werden muss, verletzt er Bundesrecht. Art. 62d StGB lässt der Behörde klar ein Ermessenspielraum, so dass diese zur Hilfe des Entscheides die Meinung der KoFaKo beiziehen kann. Der Gesetzestext ist somit so abgefasst: „die zuständige Behörde prüft ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist" Art 62c