Absatz 5 könnte zur Anwendung kommen aber das kann auch die POM sofort entscheiden. Dazu braucht es keine Meinung der KoFaKo. Die Gutachten im Dossier genügen, um zu entscheiden, ob eine solche Anzeige nötig ist. Einen solchen Entscheid muss dann die KESB treffen. […] Der Beschwerdeführer macht nicht pauschal geltend, die KoFaKo müsse bei Art. 62c StGB nicht angehört werden. Das geht klar aus dem Gesetz hervor. Die KoFaKo kann nur beigezogen werden, wenn die Behörde einen Ermessensspielraum hat und das ist nur der Fall bei der vorzeitigen Entlassung gemäss Art. 62d StGB und nicht bei einer zwingender Aufhebung der Massnahme gemäss Art.