Dazu braucht es keine Meinung der KoFaKo und das Gesetz sieht auch keine Einholung einer solchen Meinung vor. Wenn die Massnahme nach Art. 62c StGB aufgehoben werden muss, dann besteht keinen Ermessungsspielraum mehr für die Behörde und Art. 62d StGB ist dann nicht anwendbar. In diesem Fall kann die KoFaKo keine Meinung abgeben, und die Behörde muss die Massnahme sofort aufheben. Die Konsequenzen der Aufhebung sind dann einzig und allein in Art. 62c StGB vorgesehen. Absatz 2 und 3 dieses Artikels sind nicht mehr anwendbar wenn, wie in diesem Fall, die Strafe bereits vollstreckt wurde. Absatz 5 könnte zur Anwendung kommen aber