Beide Konditionen sind hier erfüllt und das war bereits der Fall, am 24. Juli 2018, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Massnahme beantragt hat. Seine zwischenzeitliche Verlegung für einige Monate in das Massnahmenzentrum der JVA Solothurn hat die Situation endgültig klärt, denn es ist jetzt nicht nur klar, dass es keine geeignete Einrichtung gibt, die den Beschwerdeführer aufnimmt, sondern auch dass die Massnahme definitiv zum Scheitern verurteilt ist. Dazu braucht es keine Meinung der KoFaKo und das Gesetz sieht auch keine Einholung einer solchen Meinung vor.