], das im Strafrecht allgemein gilt. Die Beschwerdebehörde hatte die Massnahme sofort aufheben sollen, denn die Situation ist eindeutig klar und es sind keine weitere Beweismassnahmen nötig. Nach Art. 62c StGB muss die Massnahme nach Art. 59 StGB zwingend aufgehoben werden wenn sie aussichtslos ist und auch wenn keine geeignete Anstalt existiert. Beide Konditionen sind hier erfüllt und das war bereits der Fall, am 24. Juli 2018, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Massnahme beantragt hat.