6 unnötigerweise sistiert und jetzt hat die POM das Verfahren unnötigerweise der BVD zurückgewiesen, damit diese bei der KoFaKo eine Empfehlung zur Frage der Aussichtslosigkeit der Massnahme sowie zur Erforderlichkeit einer sichernden Massnahme nach allfälliger Aufhebung der gegenwärtigen Massnahme einzuholen. Dieses Vorgehen verletzt der Devolutiveffet und stellt eine Rechtsverweigerung dar, da es das Aufhebungsverfahren einmal mehr ohne Grund verlängert. Es verletzt auch das [sic!], das im Strafrecht allgemein gilt.