In diesen Fällen ist zwingend ein Gutachten einzuholen. Hat sich ein Täter unter Beachtung anderer Kriterien als der Anlassdelikte bei seiner Einweisung oder im Verlauf des Vollzugs als gefährlich erwiesen, ist es ebenfalls ratsam, bei einer möglichen Entlassung die Empfehlungen einer sachverständigen Person zu beachten (HEER, a.a.O., N. 17 zu Art. 62d StGB). 8.3 Der Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen was folgt: Die POM hat den Devolutiveffekt […] nicht korrekt angewendet. Sie sollte selber die Massnahme direkt aufheben, denn die Konditionen einer zwingenden Aufhebung der Massnahme sind klar gegeben. Das wurde von der POM anerkannt.