64c Abs. 2; bei der letztgenannten Massnahme sind neben einem Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter sogar zwei Gutachten vorgeschrieben). Dass es sich hier um symbolische Gesetzgebung handelt und die Begehung schwerer Anlasstaten nicht zwingend die Annahme einer künftigen Gefährlichkeit rechtfertigt, ändert nichts an dieser gesetzlichen Pflicht. In diesen Fällen ist zwingend ein Gutachten einzuholen.