Stehen gewichtige Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit auf dem Spiel, muss sich die Beendigung einer Massnahme auf ein Gutachten stützen. Dies ist zweifellos bei Tätern der Fall, die über das Mass hinaus gefährlich sind, das Massnahmenpatienten gemeinhin anhaftet. Der Gesetzgeber erachtet bei therapeutischen Massnahmen einen solchen Fall gem. Art. 62d Abs. 2 dann als gegeben, wenn die betroffene Person eine Straftat i. S. v. Art. 64 Abs. 1 begangen hat (zur entsprechenden Regelung bei der gewöhnlichen Verwahrung vgl. Art. 64b Abs. 2 lit. b und bei der lebenslänglichen Verwahrung vgl. Art. 64c Abs. 2;