Die Fachkommission ist nach Art. 62d Abs. 2 und Art. 64b Abs. 2 vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme oder deren Aufhebung anzuhören, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 aufgeführte Tat begangen hat, sowie vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und der Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme. […] (HEER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 62d StGB). Stehen gewichtige Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit auf dem Spiel, muss sich die Beendigung einer Massnahme auf ein Gutachten stützen.