Hier muss die Vollzugsbehörde vor dem Entscheid zusätzlich ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einholen und eine sog. Fachkommission anhören, wobei weder der Sachverständige noch die Mitglieder der Fachkommission den Täter vorgängig behandelt oder in anderer Weise betreut haben dürfen. Dieser Ausschluss gilt allerdings nur für den Vertreter der Psychiatrie und nicht auch für die übrigen Mitglieder der Kommission (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., Ziff. 1.2.1 S. 264). […] Die Fachkommission ist nach Art.